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Zusammenarbeit von Staat und Kirche bei Bewahrung und Überlieferung des kulturellen Erbes

Bulletin Kunst&Recht 2023/2 2024/1, 92 ff. (Mitautor Markus Bucheli)

Im Beitrag wird auf das Kulturerbegesetz des Kantons St. Gallen und das Kulturgüterdekret des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen eingegangen. Es werden die Grundzüge der Regelungen erläutert, ihr Verhältnis zum internationalen Recht beleuchtet sowie das Zusammenwirken zwischen der staatlichen und der kirchlichen Ebene dargestellt.

 

Der Kanton St. Gallen und der Katholische Konfessionsteil des Kantons St. Gallen haben solide rechtliche Grundlagen zum Schutz und Bewahrung des Kulturerbes und von Kulturgütern gelegt. Das KEG/SG und das KGD/KKT setzen nicht nur die UNESCO-Konventionen von 1970, 1972 und 2005 auf kantonaler Ebene um, sondern sie bilden auf der Grundlage ihres Regelungsinhalts Gesetzesrecht, das einen umfassenden Schutz des sankt-gallischen kulturellen Erbes gewährleistet. Im Rahmen seiner Autonomie hat der Katholische Konfessionsteil seine Rechtsetzungshoheit zudem auf den Bischof von St. Gallen ausgedehnt, indem das KGD/KKT diesem als Vertreter des Bistums St. Gallen eine Mitwirkung sowohl beim Erlass des Dekrets wie auch bei künftigen Änderungen zuerkennt. Er und die Bistumsorgane verfügen ebenso über eigene Vollzugskompetenzen. Der sachliche Geltungsbereich des sankt-gallischen Kulturerberechts erstreckt sich somit auch auf kirchliches Kulturgut unter Berücksichtigung des massgebenden kanonischen Rechts.

 

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Staat und Kirche bei der Bewahrung und Überlieferung des kulturellen Erbes in St. Gallen ist ein Beispiel dafür, wie ein respektvoller Dialog und eine effektive Partnerschaft zu einem bedeutenden Schutz des kulturellen Erbes führen können. Die enge Zusammenarbeit ermöglicht es, die reiche Geschichte der Region zu bewahren und gleichzeitig für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Oder um es mit den Worten von Theodosius Tsivolas zu sagen: «only a positively neutral, and not an indifferent, State can protect effectively the religious cultural treasures that it encompasses and, hence, be in the position to safeguard the diversity, both in religious and cultural terms, of the heritage located within its territory.» Der Staat soll in religiösen Dingen neutral bleiben – aber nicht gleichgültig handeln.



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