Seit dem Bergier-Bericht unterscheidet man hierzulande zwischen Raubkunst, die vom NS-Regime verfolgten Menschen gestohlen wurde. Und Fluchtgut oder Fluchtkunst, die jüdische Besitzer in ihrer Not verkaufen mussten. Stuft ein Museum ein Werk als Fluchtgut ein, wie im Fall Glaser, gilt es nicht als Raubkunst – und wird meist nicht restituiert. Im Ausland gilt beides als Raubkunst, eine Restituierung ist die Folge.
Der Kunstrechtsexperte Andrea Raschèr, der für die Schweiz die Washingtoner Erklärung ausgehandelt hat, sagt: «Die Unterscheidung ist nicht mehr tragbar.» Die Schweiz solle den international gängigen Rechtsbegriff «NS-verfolgungsbedingter Vermögensentzug» übernehmen. Das forderte am Donnerstag auch der Schweizerische Israelitische Gemeindebund (SIG) von der Stadt Zürich im Fall Bührle.