Andrea Raschèr verweist auf das Standardwerk «Kultur Kunst Recht» (Basel 2020), in dem er schreibt: «Die Schweiz anerkannte mit der Unterzeichnung der Erklärung von Terezin im Jahr 2009, dass NS-verfolgungsbedingt entzogene Kunstgegenstände unter die Regelungen der Washingtoner Richtlinien fallen, wie beispielsweise solche, die durch Diebstahl, Nötigung und Entzug sowie durch Preisgabe, Zwangsverkauf und Verkauf in einer Zwangslage veräussert wurden. Aus diesen Gründen sind auch in der Schweiz Raubkunst und Fluchtgut unterschiedslos unter den Begriff der NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstgegenstände zu fassen, für die im Einzelfall nach gerechten und fairen Lösungen zu suchen ist.» In diesem Sinne sind sich Andrea Raschèr, Thomas Buomberger und Georg Kreis einig: Automatismen gibt es keine. Jeder Einzelfall muss gesondert behandelt und eine gerechte und faire Lösung gesucht werden.