Der Stiftsbezirk gehört zum Weltkulturerbe gemäß der UNESCO Konvention 1972 (Welterbekonvention): Ziel der Konvention ist es, Welterbe von außergewöhnlichem universellem Wert zu schützen und für künftige Generationen zu erhalten. Der Stiftsbezirk ist als bauliches Ensemble in Verbindung mit seinen beweglichen Kulturgütern von außergewöhnlicher und universeller Bedeutung für das kulturelle Erbe der Welt. Der Beitrag zeigt auf, welche maßgeblichen Voraussetzungen heute erfüllt sein müssen, um einen zeitgemäßen Schutz des Weltkulturerbes in der Schweiz zu gewährleisten. Der Status Weltkulturerbe bedingt zu dessen Erhaltung den innerstaatlich höchst möglichen angemessenen Schutz. Maßstab bei Güterabwägungen ist der außergewöhnliche universelle Wert, der zu schützen ist. Dazu ist das innerstaatliche Recht der zuständigen Ebene (insbesondere von Kantonen und Gemeinden) mit den notwendigen Instrumenten zu ergänzen. Als Koordinations- und Kontrollinstrument dient ein spezifischer Managementplan. Grundlegend ist bei der Umsetzung des rechtlichen Schutzes, dass die Nutzung sowie bewahrende und eingreifende Tätigkeiten von einer kompetenten Kommission begleitet und nicht von politischen Anforderungen geprägt werden.