Was ist Raubgut, was Fluchtgut? Das war bereits von 1997 bis 2002 ein Thema für eine Studie der Bergier-Kommission. Heute weiss kaum jemand so viel über die in der Schweiz bis zum Fund der Sammlung Gurlitt unbenützte Kategorie Fluchtgut. Erst im Kielwasser des Vertrags des von Gurlitt als Erbe eingesetzten Kunstmuseums Bern mit dem deutschen Kulturministerium gelangte das Wort «Fluchtgut» in unseren Sprachgebrauch.
Andrea Raschèr in Zürich hat kürzlich darüber ein Buch herausgegeben. Für ihn ist klar: «Rechtlich sollten unter dem Begriff Raubkunst alle Kunstverluste zusammengefasst werden, die durch die Verfolgung durch die Nationalsozialisten verursacht wurden. Für die Schweiz heisst das, dass die Unterscheidung zwischen Raubkunst und Fluchtgut eine hilfreiche Unterscheidung bei historischen Recherchen ist, als rechtliche Kategorie jedoch nicht haltbar. Verursacht wurden alle diese Verluste durch die Verfolgung durch die Nationalsozialisten, weshalb der Begriff Raubkunst in der Schweiz alle NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstgegenstände umfassen sollte.»
Andrea. G. Raschèr, Kap. 6 § 10 Raubkunst. In: Kultur Kunst Recht – Schweizerisches und internationales Recht, Basel 2020, 2. Auflage (hrsg. von Peter Mosimann, Marc-André Renold und Andrea F. G. Raschèr)
Gisela Blau, journal21.ch 5. Dezember 2020