Das Degas-Porträt ist zwar viele Millionen wert, aber im offiziellen Kunstmarkt ist es nicht mehr zu verkaufen, zumal es sich auf der Liste der von den Nazis geraubten Kulturgüter befindet. Laut dem Schweizer Juristen und Raubkunstexperten Andrea Raschèr steht der Fall exemplarisch für ein unverkäufliches Bild.
Bei einer Abwicklung des Kaufs in der Schweiz wäre das hiesige Zivilgesetzbuch anwendbar, das zwischen gut- und bösgläubigem Erwerb unterscheidet. Dann könnte laut Andrea Raschèr bereits Unvorsichtigkeit beim Kauf von Raubkunst dazu führen, dass Restitutionsansprüche vor Gericht geschützt werden könnten.
Im Fall des Degas-Porträts liegt es also nahe, dass sowohl der Kunsthändler Mathias Hans wie auch der anonyme Käufer zumindest hätten vermuten können, dass es sich um Nazi-Raubkunst handelt. «Aufgrund der Prozesse gegen Emil Bührle, der ebenfalls Raubkunst aus der Sammlung Rosenberg erworben hatte, wussten das Sammlerfamilien in der Schweiz damals», sagt Raschèr: «Ein Käufer hätte die Provenienz überprüfen müssen.»